Satzung

Bündnis 90 / Die Grünen – Ortsverband Edertal

Hiermit gibt sich der Ortsverband eine eigene Satzung, basierend auf der Landessatzung der GRÜNEN Hessen. Das aktuelle Grundsatzprogramm der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einschließlich der Präambel gilt auch für den Ortsverband Edertal.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Ortsverband ist ein Gemeindeverband und trägt den Namen Bündnis 90 / DIE GRÜNEN – Ortsverband Edertal
  2. Bündnis 90 / DIE GRÜNEN – Ortsverband Edertal versteht sich als eigenständige politische Vereinigung. Zum Gemeindeverband gehören die 13 Ortsteile der Gemeinde Edertal. Sitz des Ortsverbandes ist die Gemeinde Edertal.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbandes können alle werden, die sich zu den Grundsätzen der Bundespartei und zur Satzung des Ortsverbandes bekennen sowie Mitglied der Partei Bündnis 90 / DIE GRÜNEN sind.
  2. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
  4. Der Vorstand entscheidet zusammen mit dem Kreisvorstand über Aufnahmeanträge.
  5. Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mindestbeitrag leistet. Ausnahmen regelt § 3 der Satzung.
  6. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Eingang der ersten Beitragszahlung.
  7. Gegen die Entscheidung beider Organe (Orts- und Kreisvorstand) kann kein Einspruch erhoben werden.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt beim Vorstand, Ausschluss oder Tod.
  9. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Ortsmitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der Betroffenen mit der Mehrheit der Abstimmungsberechtigten beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage.

§ 3 Mitglieds- und Sonderbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Netto-Einkommens (nach eigener Einschätzung), jedoch mindestens 8,50 €/ Monat. Eine Befreiung des ganzen oder eines Teils des Mitgliedsbeitrags ist möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  2. Amts- und Mandatsträger*innen sollen neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge (Mandatsträger*innenabgaben) leisten. Die Höhe der Abgabe wird in Absprache mit den Amts- und Mandatsträger*innen festgelegt.

§ 4 Organe

Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Ortsmitgliederversammlung, kurz OMV

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist übergeordnetes Beschlussorgan. Sie findet regelmäßig und bei Bedarf statt. Hinzu kommt eine ordentliche Jahreshauptversammlung im Kalenderjahr. Eine Teilnahme ist in Ausnahmefällen, z.B. Krankheit, Behinderung oder Aktivitäten im Sinne der Satzung des Ortsverbandes auch über geeignete Telekommunikationsvarianten möglich.
  2. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Ortmitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
  3. Das erstellte Protokoll wird mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.
  4. Auf Antrag von 20% der Mitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Der Vorstand lädt zu den Ortsmitgliederversammlungen (OMV) mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Aussendung der Einladung kann auf elektronischem Wege erfolgen.
  6. Tagesordnungspunkte der Ortsmitgliederversammlung werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben. Änderungen der Tagesordnungspunkte bedürfen für ihre Zulassung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Teilnehmer*innen der Ortsmitgliederversammlung werden über Anträge oder Anfragen an die Gemeindevertreterversammlung oder an anderen Instanzen informiert. Sie können sich an der inhaltlichen oder thematischen Willensbildung beteiligen. Bei Anträgen oder Anfragen, deren Erstellung der Fraktion obliegt, können sich die Teilnehmer*innen inhaltlich einbringen. Die Abstimmung über Art, Inhalt und Vorgehensweise dieser Anträge oder Anfragen obliegt nur den Mitgliedern der Fraktion.
  8. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und drei abstimmungsberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  9. Bei Personalentscheidungen bedarf es im 1. Wahlgang der absoluten Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, beim zweiten Wahlgang der relativen Mehrheit, bei finanzpolitischen Entscheidungen der einfachen Mehrheit. Bei Satzungsänderungen, Auflösungen des Ortsverbandes, personal- und finanzpolitischen Entscheidungen müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
  10. Die Ortsmitgliederversammlung beschließt u. a. das Wahlprogramm und die Satzung. Sie wählt den Vorstand und stellt bei Kommunalwahlen Kandidat*innen für die Wahlliste auf.
  11. Zur Aufstellung von Wahllisten ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.

§ 6 Der Ortsvorstand

  1. Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen und führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung.
  2. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Zwei von ihnen sind Vorsitzende, eines von ihnen ist Schriftführer*in. Des Weiteren können mehrere Beisitzer*innen den Vorstand ergänzen.
  3. Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Ortsmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren auf der Ortsmitgliederversammlung gewählt. Vorstandwahlen und Anträge auf Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder müssen in der Versammlungseinladung bekannt gegeben werden.
  4. Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes ist die Einberufung einer außerordentlichen Ortsmitgliederversammlung erforderlich.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das der jeweils folgenden OMV zur Kenntnis gebracht wird. Der Vorstand kann bis zu einem Betrag von € 500,00 für die Geschäftsführung frei entscheiden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, …

a) an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzungen und Gesetzen teilzunehmen,

b) an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Organen teilzunehmen,

c) sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren,

und die Pflicht

d) Beiträge in festgesetzter Höhe und Fälligkeit zu entrichten.

§ 8 Öffentlichkeit und Stimmrecht

  1. Ortsmitgliederversammlungen sind öffentlich.
  2. Bei Ortsmitgliederversammlungen sind alle Anwesenden antragsberechtigt.
  3. Stimmberechtigt bei Ortsmitgliederversammlung sind ausschließlich Mitglieder des Ortsverbandes.
  4. Finanzanträge über € 500,00 müssen in der Einladung zur OMV in der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

§ 9 Satzungsänderung

Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen müssen vorher beantragt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Ortsverbandes bedarf in einer Abstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder, ggfls. in Form einer Urabstimmung. Anträge auf Auflösung des Ortsverbandes müssen angekündigt werden.
  2. Bei Auflösung des Ortsverbandes geht das Vermögen an den übergeordneten Kreisverband.
  3. Bündnis 90 / DIE GRÜNEN – Ortsverband Edertal haftet nur mit seinem Vermögen. Eine darüber hinaus gehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Edertal, den 05.09.2023